Transferpreise: Vorschriften zu Commodity-Geschäften

21/01/25

Die Vorschriften zu Konzernverrechnungspreisen enthalten jetzt neue spezifische Bestimmungen zu Commodity-Geschäften. Mit der am 30. Dezember 2024 veröffentlichten Durchführungsvorschrift (Instrução Normativa – IN) Nr. 2.246 wurden Bestimmungen eingeführt, die die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes (Arm‘s Length Principle) und der einschlägigen Steuergrundsätze beim Im- und Export von Commodities zwischen verbundenen Unternehmen sicherstellen sollen.

IN 2.246/2024 enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Anmeldung von Commodity-Geschäften bei der Bundessteuerbehörde, darunter Vertragsdaten, Methoden der Preisgestaltung, Quellen für Vergleichspreise und andere Elemente, die die Einhaltung der Vorschriften zu Verrechnungspreisen belegen.

Außerdem gibt es spezifische Vorschriften für langfristige Verträge und wiederkehrende Lieferungen, die den Steuerzahler verpflichten zu überprüfen, ob die Preisgestaltungsmechanismen je nach Art der Commodity und den wirtschaftlichen Umständen der gängigen Praxis und damit dem Arm‘s Length Principle entsprechen.

Die Anmeldung solcher Transaktionen ist obligatorisch bei Verträgen, die vor 2025 geschlossen wurden und Grundlage von Geschäften sind, die ab Januar 2025 durchgeführt werden, und erfolgt über das e-CAC-Portal der Bundessteuerbehörde (RFB) bis zum 10. des Monats nach Vertragsabschluss. Fehlerhafte Informationen können innerhalb bestimmter Fristen und unter festgelegten Bedingungen korrigiert werden.

Diese Vorschriften sind in Brasilien erst der Anfang der Regulierung bestimmter Transaktionen zu Verrechnungspreisen. Es werden weitere Durchführungsvorschriften erwartet beispielsweise zu Advance Pricing Arrangement (Vorab-Verrechnungspreiszusagen), Royalty-Transaktionen, Kostenteilung und anderen verwandten Themen.